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Steuererlass
Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass von rechtskräftig veranlagten Steuern einzureichen.
Bei bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ist allenfalls ein Gesuch um Zahlungserleichterung, d.h. um Verlängerung der Zahlungsfrist an die zuständige Inkassostelle zu stellen.
Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist.
Gesuch Einreichen
Erlassgesuche sind schriftlich und begründet inkl. den verlangten Unterlagen bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen.
Beurteilung Erlassgesuch
Für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des Erlassentscheids unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung hätte leisten können. Die Erlassbehörde prüft die konkreten Umstände und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Steuern | 031 760 30 50 | finanzverwaltung@fraubrunnen.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Finanzverwaltung | 031 760 30 50 | finanzverwaltung@fraubrunnen.ch |