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Datensperre / Datenschutzaufsichtsstellen

Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.

Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn

  • die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist
  • die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt

Das Gesuchsformular um Datensperre kann bei der Gemeindeschreiberei bestellt werden.

Aufsicht
Die Aufsichtsstelle über den Datenschutz ist gemäss Gemeindeordnung Art. 37 das Rechnungsprüfungsorgan. Dieses Organ übt die Aufsicht gemäss Artikel 33 des Datenschutzgesetzes aus. Aktuell ist die Firma BDO AG, Treuhandunternehmen in Burgdorf, Aufsichtsstelle und Rechnungsprüfungsorgan.

Kontakt
BDO AG
Thomas Stutz
Kirchbergstrasse 215
3400 Burgdorf
Tel. 034 421 88 10
www.bdo.ch
thomas.stutz@bdo.ch

 

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